Allgemeine Geschäftsbedingungen Stein & Co. Gmbh Baudekoration
I. Allgemeines
Es werden grundsätzlich die nachfolgen-den Mietbedingungen vereinbart. Geschäfts- oder Mietbedingungen des Mieters werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Es gelten die jeweils neuesten Preislisten des Vermieters. Alle sonstigen Angebote sowie Neben-abreden, Änderungen oder Ergänzungen müssen schriftlich bestätigt werden.
II. Mietdauer
Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt. Sie beginnt mit der Abholung bzw. mit der Abfahrt oder dem Verladebeginn auf dem Betriebshof des Vermieters (je nach Mietgerät).
Die Mietdauer endet mit der Rückgabe, Ankunft oder dem Abladende auf dem Betriebshof des Vermieters. Die Rücknahme erfolgt durch den Vermieter außerhalb der üblichen Geschäftszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
Zeiten, die für Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewendet werden müssen, gehören zur Mietzeit.
Bei Anlieferung durch den Vermieter zählt die Fahrzeit zur Mietzeit.
III. Mietpreis
Die Mietzeit gilt von Abholung bzw. Bestellung bis Rückkehr. Der Mietpreis enthält Gerätekosten ohne Bedienungsmann, Treibstoff und Transport. Jede angefangene 1/2 Stunde wird berechnet. Bei längeren Mietzeiten bitte Preisangebot einholen.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einer Mietzeit von mehr als 5 Tagen ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich abzurechnen.
Bei Anmietung von Geräten mit Bedienungspersonal des Vermieters gelten die tariflichen Vereinbarungen für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Auslösungen. Die entsprechenden Zuschläge werden zusätzlich zum Mietpreis in Rechnung gestellt. Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet.
Eine Maschinenbruchversicherung ist zwingend abzuschließen. Sie ist im Mietpreis nicht enthalten. Die Selbstbeteiligung beträgt im Regelfall € 1.500,00.
IV. Pflichten der Vertragspartner
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt der Vermieter Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.
Mit der Abfahrt der Geräte vom Betriebshof des Vermieters geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an.
Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bedingungen der U.V.V. und entsprechend den Bestimmungen der St.V.O. vorgenommen wird.
Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d.h. insbesondere dürfen sie nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung hinaus belastet werden.
Bei Malerarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken und etwaige Verschmutzungen vor der Rückgabe sorgfältig zu beseitigen.
Sandstrahl- oder Spritzbetonarbeiten dürfen mit den Geräten nicht ausgeführt werden.
Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondernutzungsgeneh-migungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.
Die Arbeitsbühne steht vom Zeitpunkt der Gefahrübernahme ab unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, und zwar sowohl am Arbeitsgerät - Fahrzeug - wie auch alle gegenüber dritten Personen herbeigeführten Schäden. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät für die Zeit, während der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für die Schäden, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen.
Sollte die Arbeitsbühne infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
Sollte an der Arbeitsbühne während der Einsatzzeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.
Sofern der Defekt auf unsachgemäße Benutzung und Behandlung des Arbeitsgerätes oder des Fahrzeugs durch den Mieter beruht, ist diese auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Die Ursache des Defektes muss der Mieter nachweisen.
Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn die Arbeitsbühne aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
Werden Arbeitsbühnen ohne Bedienungspersonal des Vermieters angemietet, so dürfen sie nur vom Mieter selbst oder durch vom Vermieter eingewiesene, bevollmächtigte Personen des Mieters bedient werden. Das Bedienungspersonal muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz einer für das jeweilige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein.
Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorher zu besichtigen. Wenn er das Gerät vor Mietbeginn nicht besichtigt, oder wenn er bei der Besichtigung des Gerätes sofort Beanstandungen unterlässt, hat er damit den Zustand gebilligt. Ersatzansprüche des Mieters sind dann ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Mieter bei Erhalt des Gerätes etwaige Mängel nicht sofort rügt oder es trotz Mangel entgegennimmt. Sind bei der Besichtigung, Abholung, beim Versand oder Erhalt des Gerätes unsichtbare Mängel vorhanden, so sind Ersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, die Mängel dem Vermieter sofort schriftlich mitzuteilen.
Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist der Vermieter mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er einer Verlängerung zustimmen.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter hat das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Geräts auf seine Kosten unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Hierzu gehören u. a. die tägliche Ölstandskontrolle und der Wechsel von Motor- und Kompressoröl beim fälligen Betriebsstundenstand sowie die ordnungsgemäße Schmierung. Ebenso hat er notwendige Reparaturen, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht werden, sofort unter Verwendung von Originalersatzteilen auf seine Kosten ausführen zu lassen, soweit sie nicht durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Sind oder werden Reparaturen durch normalen Verschleiß erforderlich, so ist in diesem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters einzuholen, andernfalls gehen die Reparaturkosten zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit das Gerät in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben und mitgelieferten Kraftstoff zu ersetzen. Bei Verletzung aller vorstehenden Verpflichtungen hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Müssen Reparaturen zu Lasten des Mieters nach den vorstehenden Bestimmungen durchgeführt werden, oder wird das Gerät verschmutzt zurückgegeben, so dass es vom Vermieter gereinigt werden muss, sind für alle Leistungen des Vermieters, die zur Behebung des Schadens notwendig sind die Geschäftsbedingungen des Vermieters für Arbeitsaufträge vereinbart. Fremdarbeiten werden mit einem Aufschlag von 10% in Rechnung gestellt. Weiterhin hat der Mieter Beschlagnahme, Pfändung und dergleichen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter ist nicht berechtigt das Gerät weiter zu vermieten oder ins Ausland zu schaffen.
Der Mieter haftet für das gemietete Gerät. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, das Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt. Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der Benutzung der Maschine ergeben.
VI. Sonstiges
Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät jederzeit zu besichtigen und bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, bei Überbeanspruchung, Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters, oder aus andern Gründen den Vertrag fristlos zu kündigen und das Gerät auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.
VII. Versicherungsschutz
Mit Abschluss des Mietvertrages wird automatisch eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Mieter.
Im Versicherungsschutz nicht enthalten sind Schäden aus nicht versicherbaren Gefahren wie innere Unruhen, Kriegsereignisse, Bürgerkriege und Katastrophenfälle.
Nicht eingeschlossen sind ebenfalls Schäden aus vorsätzlicher Falschbedienung oder grob fahrlässiger Bedienung der Arbeitsbühnen und Maschinen.
VIII. Zahlungsbedingungen
Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.
Zu dem Mietzins wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Abrechnungsgrundlagen sind die Auftragsscheine bzw. Mietverträge, die vom Mieter unterschrieben werden und die jeweils gültigen Preislisten.
Der Mietpreis ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Nach diesem Zeitpunkt berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät sofort zurückzuholen. Den ihm hieraus entstehenden Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis, mindestens in Höhe des Mietzinses, der für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.
IX. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters.
X. Gültigkeit
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.